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Böllern

Es taucht immer wieder die frage auf wann und wo und bei welchen Anlässen geböllert werden darf.
Der Bayrische Sportschützenbund hat eine Böllerordnung erstellt an der sich alle Böllerschützen orientieren sollen.

Bitte immer stets auf den aktuellen Stand überprüfen und die Internetseite des Verbandes aufrufen:
www.bssb.de

dort findet man dann die Böllerordnung als pdf:                 Bay. Böllerordnung als pdf




Verwahrung
Seit Anfang Juli 2017 gibt es eine Änderung im Waffengesetz und der Waffenverordnung.
Die Verwahrung von Waffen und Munition ist neu geregelt worden.
Betroffen sind alle Bürger mit Waffen auf WBK aber auch alle Bürger mit erlaubnisfrei zu erwerbenden Waffen ab 18 Jahren.

das Bild kann auch als pdh geöffnet und gedruckt werden

Änderung im Waffengesetz  VERWAHRUNG



SRS-Waffen, also die Gaspistolen (mit PTB im Kreis) müssen nebst Kartuschenmunition in einem
nicht näher bezeichnetes abschließbares Behältnis verschlossen werden. (Kleiderschrank aus Holz)
Dies gilt auch für Luftdruckwaffen
(mit F im Fünfeck)

Für erlaubnispflichtige Munition bleibt es bei der Mindestanforderung von einem
Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss. (Geldkasette, Blechschrank, Briefkasten)



Ebenfalls neu ist die Regelung im Beschussgesetz wonach nunmehr Vorderladerwaffen mit losem Pulver zum Salutschießen verwendet werden dürfen. Vorsicht ist jedoch geboten, denn das Böllern setzt die Fachkunde für das Schießen mit Böllern voraus. Die Fachkunde für das Vorderladerschießen ist NICHT ausreichend!

Auszug aus der AWaffVwV:
Nach §16 Punkt 16.3 der WaffVwV dürfen Brauchtumsschützen, sofern die Erlaubnisse nach § 16 Absatz 2 und 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 des WaffG vorliegen, bei Brauchtumsveranstaltungen auch ohne Böllerbeschuss loses Pulver verschießen.

 
 
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